Sehr geehrte VTSS Mitglieder
Aufgrund der gestrigen Beschlüsse des Bundesrates zur Anpassung der Covid19-Verordnung teilen wir Ihnen folgende Informationen mit, die für Sie wichtig sind:
Im Innenbereich der Tankstellenshops gilt nach wie vor eine Maskenpflicht, sowohl für das Personal wie auch für die Kunden.
Tankstellenshops, welche über einen Bistrobereich oder eine Kaffeeecke verfügen, müssen neu folgendes beachten:
Personen ab 16 Jahren, welche im Bistrobereich (innen) etwas konsumieren möchten, müssen ein Covid-Zertifikat vorweisen. Das Zertifikat muss vom zuständigen Personal vor Ort kontrolliert werden, bevor der Kunde etwas bestellt. Nach der Zertifikats-Überprüfung gilt für die Gäste keine Maskenpflicht mehr (auch nicht dann, wenn man den Tisch verlässt und die Sanitärraume aufsucht). Das heisst, die patentinhabende Person muss sicherstellen, dass in ihrem Betrieb im Bistrobereich (innen) ausschliesslich Personen bedient werden, welche entweder geimpft, genesen oder negativ getestet sind und dies mit einem gültigen Zertifikat belegen können. Die Überprüfung der Gültigkeit der Zertifikate obliegt den Betreiberinnen und Betreibern, inkl. der entsprechenden Schulung und Anweisung des Personals. In die Pflicht genommen werden die Patentinhabenden und die vor Ort verantwortlichen Personen.
Überprüft werden muss vor Ort die Gültigkeit des Zertifikats sowie die damit korrespondierende Identität der das Zertifikat vorweisenden Person. Diese Person muss sich mit einem gültigen Ausweis inkl. Foto ausweisen. Analog der Alkoholabgabe an Minderjährige darf durch die patentinhabende Person, resp. den Betreiberinnen und Betreibern ein Ausweis kontrolliert werden, um die Einhaltung der geltenden Covid-Vorschriften sicherzustellen. Für die Überprüfung des Zertifikats laden Sie sich bitte die offizielle Covid Certificate Check-App herunter (klicken Sie hierfür direkt auf unten stehendes Bild).
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Personen ohne Zertifikat dürfen im Innenbereich nichts konsumieren!
Die Zertifikats-Überprüfung kann am Tisch, d.h. spätestens beim ersten Kontakt mit dem Personal, überprüft werden. Es darf nicht mit dem Service begonnen werden, ohne dass zuvor die Zertifikate aller Gäste überprüft wurden. Auf dem Weg vom Eingang bis zum Sitzplatz gilt eine Maskenpflicht.
Bei Selbstbedienungsrestaurants kann die Zertifikatskontrolle im Eingangsbereich, aber beispielsweise auch erst an der Kasse erfolgen.
Eine systematische Datensammlung oder eine Listeerstellung mit Daten von Stammgästen (bspw. Gültigkeitsdaten der Zertifikate) ist verboten. Die Zertifikate sind bei jedem Gast anlässlich jedes Besuches im Betrieb erneut zu prüfen.
Die Erhebung von Kontaktdaten im Bistro ist nicht mehr erforderlich.
Im den Aussenbereichen besteht keine Zertifikatspflicht. Gäste ohne Zertifikat dürfen die im Innenraum befindlichen Sanitärräume nur mit Maske (permanent tragend) aufsuchen.
Die Zertifikatspflicht besteht nicht für das Personal mit Kontakt zu Gästen. Für dieses gilt wie bereits heute eine Maskenpflicht – auch in den Räumlichkeiten, welche nur für Personal zugänglich sind. Nur wenn sämtliche anwesenden Mitarbeitenden über ein Zertifikat verfügen, darf auch das Personal auf die Maske verzichten.
Die neuen Regelungen gelten ab Montag, 13. September 2021, 00.00 Uhr, und sind (Vorderhand) beschränkt bis am 24. Januar 2022.