Die Verordnung des Bundesrats, die bekanntlich bis zum 22. Januar gilt, nennt als Tage, an denen Tankstellenshops schliessen müssen, explizit nur alle Sonntage, den 25. und 26. Dezember sowie den 1. Januar. An allen anderen Tagen dürfen Tankstellenshops von 6:00 bis 19:00 Uhr gemäss Bundesverordnung geöffnet bleiben. Es steht den Kantonen jedoch frei, an kantonalen Feiertagen ebenfalls ein Sonntagsverkaufsverbot zu verfügen. Bitte konsultieren Sie dazu die in Ihrem Kanton geltende, kantonale Corona-Schutzverordnung.
Aufgrund der rasch wechselnden kantonalen Vorgaben ist es uns nicht immer möglich, über alle Massnahmen und Vorschriften unverzüglich informiert zu sein. Wir versuchen, die direkt betroffenen Kantone zeitnah anzuschreiben. Im Zweifelsfall bitten wir Sie, die in Ihrem Kanton geltende, kantonale Corona-Schutzverordnung zu konsultieren.
Kurzarbeitszeitentschädigung (KAE):
Durch die eingeschränkten Öffnungszeiten können Sie Kurzarbeitszeit geltend machen. Hierzu wenden Sie sich bitte an die für in Ihrem Kanton zuständige Behörde. Den entsprechenden Link zu Ihrem Kanton finden Sie hier:
https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/institutionen-medien/links.html
Take-away-Betriebe:
Ausgenommen von der Sperrstunde und dem Sonntagsverkaufsverbot sind einzig Tankstellenshops, die auch die Anforderungen an einen Take-away-Betrieb erfüllen (kantonale Bewilligung oder Meldung als Restaurations- bzw. Gastronomie-Betrieb). Sie dürfen bis 23 Uhr sowie an Sonntagen, am 25. und 26. Dezember und am 1. Januar einzig jene Produkte verkaufen, die ohne Änderung essensfertig, bzw. zum sofortigen Verzehr geeignet sind (z.B. fertige Mahlzeiten, Sandwiches, abgepackte Salate, Gipfeli, Getränke).